NICOLAY-Lieferant werden:
Unsere Anforderungen
Sie haben Interesse an einer langfristigen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit?
Sie wollen zukünftige Herausforderungen zum gegenseitigen Nutzen meistern und dabei alle Prozessabläufe mit einbeziehen?
Unsere Anforderungen im Detail
Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit NICOLAY und der GPE Group sollten Lieferanten folgende Anforderungen erfüllen:
- etabliertes und gelebtes Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 13485 oder gleichwertig für die Medizintechnik
- Liefer- und Vertragstreue
- hohe Adaptionsfähigkeit an sich ständig verändernde Marktanforderungen
- marktgerechte und leistungsfähige Preise
- hohe Flexibilität bei Bedarfsschwankungen
- Innovationsfreudigkeit
- aktive, engagierte Mitarbeit bei der Erarbeitung kostengünstiger, fertigungsgerechter Lösungen
- Bereitschaft, die Qualität der Kommunikation und der logistischen Zusammenarbeit fortlaufend zu überprüfen und zu optimieren
- Bereitschaft, Vertraulichkeitsvereinbarungen von NICOLAY und der GPE Group zu unterzeichnen
Formulare, Vorlagen und Broschüren zum Downloaden
Allgemeine Einkaufsbedingungen der NICOLAY GmbH (Stand 05/2015)
I. Geltung / Abwehrklausel
1.
Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.
Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen, gleichartigen – Bestellungen gelten – mangels abweichender Vereinbarungen im Einzelfall – ausschließlich nachstehende Bedingungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Lieferanten werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen ist keine Zustimmung. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen gehen unseren Bedingungen vor, wenn sie schriftlich getroffen oder von uns schriftlich bestätigt wurden.
3.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Vertragsabschluss
Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenfrei.
2.
Unsere mündlichen oder telefonischen Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3.
Soweit nicht in unseren Bestellungen anders angegeben, halten wir uns eine Woche ab Bestelldatum an unsere Bestellung gebunden. Unser Recht zum Widerruf der Bestellung bis zum Eingang einer unserer Bestellung inhaltsgleichen schriftlichen Annahmebestätigung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Liefergegenstand/Qualitätsanforderungen
Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestellung maßgebend sowie gegebenenfalls die von uns übergebenen Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten uns übergebenen und von uns schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunter-lagen. Die Pflicht des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstige Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungszweck zu überprüfen und uns auf Unstimmigkeiten/Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführungen durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt.
2.
Mit den Liefergegenständen ist eine vollständige Dokumentation (z.B. präferentielle Lieferantenerklärung, Bedienungs- und Wartungsanleitung) zu übergeben.
3.
Werden Liefergegenstände nach unseren Vorgaben gefertigt, sind die Liefergegenstände – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – von uns abzunehmen. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
Soweit der Lieferant Leistungen auf unserem Betriebsgelände erbringt, wird er unsere einschlägigen Vorschriften einhalten (z.B. Hausordnung, Sicherheitsbestimmungen), die wir ihm auf Anforderung zur Verfügung stellen. Die Lagerung von Material für Leistungen darf nur nach vorheriger Absprache mit uns vorgenommen werden; die Arbeitsplätze sind jederzeit in einem unfallsicheren Zustand zu halten und täglich nach Arbeitsschluss aufgeräumt und sauber zu hinterlassen.
Besteht der Liefergegenstand ganz oder teilweise aus Software, räumt uns der Lieferant an der Software ein nicht ausschließliches, übertragbares, zeitlich und örtlich nicht begrenztes und unwiderrufliches Nutzungsrecht ein. Wir sind grundsätzlich berechtigt, die Software – soweit zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich – zu vervielfältigen. Der Lieferant wird eine ausdruckbare Dokumentation in deutscher Sprache liefern. Wir können von dem Lieferanten den Abschluss eines üblichen Pflegevertrags sowie die Hinterlegung des Quellcodes (z.B. beim TÜV Süd) auf unsere Kosten verlangen.
Der Lieferant hat uns auf Anforderung seine Vorlieferanten zu nennen. Wir können einen Vorlieferanten aus wichtigem Grund ablehnen; falls hierdurch Terminverschiebungen oder Kostenänderungen entstehen, werden wir uns mit dem Lieferanten abstimmen.
Für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Ablieferung wird uns der Lieferant Ersatz- und Ausbauteile zu den an uns gelieferten Waren zu marktüblichen Preisen liefern. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion dieser Ersatz- und Ausbauteile einzustellen, wird er uns – unbeschadet der Pflicht gemäß Satz 1 – mindestens drei Monate vor Produktionseinstellung informieren.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
Alle Liefergegenstände müssen mit Material und Werkzeugen bester Eignung und in einwandfreiem Zustand gefertigt werden, die unseren bekannt gegebenen technischen Spezifikationen sowie den jeweils geltenden anwendbaren ISO-Normen, europäischen und deutschen Normen, gesetzlichen Vorschriften (insbesondere im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), Fachverbandsrichtlinien und Ähnlichem entsprechen. Diese sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Qualitätsstandard des Liefergegenstandes.
Die Annahme verpackter Ware stellt keine Akzeptanz des Liefergegenstandes als Erfüllung dar. In jedem Fall behalten wir uns die Überprüfung der Ware nach Ablieferung vor.
Wir sind berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausfertigung bei entsprechender Änderung von Preisen und Lieferzeiten zu verlangen.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu prüfen und zu verbessern. Wir sind auf Verlangen des Lieferanten bereit, Art und Umfang der Prüfung, Prüfmittel und Methoden mit ihm zu erörtern und, unter Beachtung der Kenntnisse, Erfahrung, des Standes der Technik, in schriftlicher Form zu vereinbaren. Vor Serienlieferungen sind Muster vorzulegen und von uns abzunehmen. Die Verpflichtung zur Prüfung der Qualität umfasst in gleicher Weise Beistellungen gemäß Ziff. VIII.3, solange sie im Besitz des Lieferanten sind. Ist der Lieferant bei Waren nur Zwischenhändler, ist er verpflichtet, die Ware vor Übergabe an uns auf Mängel zu untersuchen.
Der Lieferant wird uns vor jeglichen Änderungen, Änderungen seiner Produktionsabläufe, des Produktionsstandortes, des verwendeten Materials (einschließlich Rezepturen u.ä.) und der Vorlieferanten informieren.
IV. Lieferzeit
1.
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Fristen beginnen mit unserer schriftlichen Bestellung. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang des Liefergegenstandes bei uns bzw. der vereinbarten Empfangsstelle. Der Lieferant hat die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin, bei Vereinbarungen von Lieferfristen innerhalb der Lieferfrist, bei Abrufaufträgen – soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart – spätestens binnen einer Woche nach Zugang des Abrufs vertragsgemäß zu erbringen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist für uns so vertragswesentlich, dass der Fortbestand unseres Interesses am Erhalt der Lieferung an deren Einhaltung gebunden ist.
2.
Teillieferungen des Lieferanten sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Gerät der Lieferant in Verzug, haben wir die gesetzlichen Ansprüche und Rechte. Lieferverzug berechtigt uns ferner, für jede vollendete Woche der Überschreitung der Lieferzeit 1% des Netto-Preises der gesamten Bestellung, höchstens jedoch 5% des Netto-Preises der gesamten Bestellung, als Vertragsstrafe zu verlangen. Dies gilt in entsprechender Anwendung, wenn Verzug hinsichtlich Teillieferungen vorliegt. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Nehmen wir die verspätete Leistung an, müssen wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
V. Versand / Annahme
1.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten und innerhalb Deutschlands frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Ort. Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen. Für die Einhaltung angegebener Versandvorschriften haftet der Lieferant.
2.
Der Lieferant soll möglichst umweltfreundliche Verpackungen verwenden. Verpackungen nimmt er auf unser Verlangen für uns kostenfrei ab der vereinbarten Empfangsstelle zurück.
3.
Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes bei uns oder der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über. Bei Maschinen und technischen Einrichtungen sowie im Fall einer vereinbarten Funktionsprüfung/Abnahme geht die Gefahr erst nach unserer schriftlichen Bestätigung des einwandfreien Verlaufs der Funktionsprüfung/Abnahme auf uns über.
4.
Der Lieferant hat jeder Lieferung einen Lieferschein beizufügen, in dem unsere Bestellnummer, Artikelnummer, die Menge, der Anlieferungsort sowie die Warenbezeichnung angegeben sind, soweit diese in unserer Bestellung genannt sind. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern, ohne dass daraus Ansprüche des Lieferanten entstehen. Hieraus resultierende Kosten trägt der Lieferant.
Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistungen aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Bereitstellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
VI. Preise / Rechnungsstellung / Zahlung
1.
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich als Festpreis frei Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer einschließlich sämtlicher Nebenleistungen und Nebenkosten (z. B. Montage, Einbau, Verpackung, Transport, Transportversicherung)
Treten für uns wesentliche Veränderungen der Marktsituation ein oder ist ein wesentliches Absinken der Marktpreise unserer Produkte erkennbar, wird der Lieferant mit uns über eine Anpassung der Preise verhandeln. Falls die Verhandlungen scheitern, können wir bestehende Verträge (insbesondere Rahmenvereinbarungen) mit einer Frist, die den Interessen beider Parteien angemessen Rechnung tragen soll, kündigen. In diesem Fall kann der Lieferant uns nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten für anderweitig nicht verwendbares Material berechnen. Ein entsprechendes Kündigungsrecht steht uns auch zu, wenn die Preise des Lieferanten über dem Marktniveau oder mindestens 3% über den Preisen eines vergleichbaren Wettbewerbers liegen und er uns nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch uns wettbewerbsfähigere Preise anbieten kann.
Rechnungen sind uns nach Eingang des Liefergegenstandes in einfacher Ausfertigung entsprechend der gesetzlichen Regelungen mit Nummernangabe der Verpackung, Anzahl der Packstücke sowie der Stückzahl der Lieferung zu übergeben. Zu jeder Position der Rechnung sind unsere Artikelnummer und die Bestellnummer anzugeben, sofern eine solche in unserer Bestellung enthalten ist. Bezieht sich die Rechnung auf Waren verschiedener Bestellungen ist anzugeben, welche Bestellung mit der Lieferung jeweils ausgeführt wurde.
Wir zahlen – nach unserer Wahl – nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Wir sind berechtigt, mit Scheck oder Überweisung zu zahlen. In Verzug geraten wir in jedem Fall erst durch eine schriftliche Mahnung.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen uns in gesetzlichem Umfang zu, insbesondere können wir fällige Zahlungen zurückhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.
Der Lieferant darf die ihm gegen uns zustehenden Rechte und Ansprüche ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten (§ 354a HGB bleibt hiervon jedoch unberührt).
VII. Untersuchung / Mängel des Liefergegenstandes
1.
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2.
Wir werden die Liefergegenstände nach Erhalt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang stichprobenartig prüfen und genügen damit unserer kaufmännischen Untersuchungspflicht. Werden aufgrund von Mängeln, die bei den Stichproben festgestellt wurden, weitere Untersuchungen erforderlich, hat uns der Lieferant den hierfür entstehenden Aufwand zu ersetzen.
3.
Droht durch eine Verzögerung der Mängelbeseitigung erheblicher Schaden bei uns oder unseren Kunden, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung auch ohne vorherige Aufforderung gegenüber dem Lieferanten selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Wir werden den Lieferanten hierüber so früh wie möglich unterrichten.
4.
Zu den Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs.2 BGB) gehören auch Aus- und Wiedereinbaukosten, Kosten der Mangelsuche und Sortierkosten.
5.
Der Lieferant trägt seine Aufwendungen für Prüfung einer Mangelmeldung und Nachbesserung auch dann, wenn kein Mangel vorlag; wir haften im Übrigen auf Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorliegt.
6.
Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen eines Sachmangels beträgt 2 Jahre, wegen eines Rechtsmangels 4 Jahre ab Anlieferung bzw. Abnahme. Längere Verjährungsfristen wegen anderer Ansprüche, die nicht auf einem Mangel des Liefergegenstandes selbst beruhen, bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche (§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB).
7.
Mangelhafte Teile des Liefergegenstandes bleiben bis zum Ersatz zu unserer Verfügung, sie werden durch den Ersatz Eigentum des Lieferanten.
VIII. Sicherungsrechte / Beistellungen / Eigentumsrechte
1.
Der Lieferant verpflichtet sich, ihm von uns eingeräumte Sicherungsrechte insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
2.
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsausweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
3.
Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle und sonstige Materialien, die von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellt oder sonst beigestellt werden oder in unserem Auftrag an den Lieferanten direkt geliefert werden (insgesamt „Beistellungen“), bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, weitergegeben noch für Dritte verwendet oder ihnen zugänglich gemacht werden. Beistellungen sind vom Lieferanten gegen alle üblichen Risiken auf eigene Kosten zu versichern und als unser Eigentum und gesondert von gleichen oder ähnlichen im Eigentum Dritter oder des Lieferanten stehenden Gegenständen zu lagern. Der Lieferant darf Beistellungen ausschließlich zur Fertigung unserer Bestellung verwenden und hat sie uns auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Erfüllungsgehilfen auferlegen.
4.
Von einer bevorstehenden Pfändung von Beistellungen sowie jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen wie von Verlust oder Beschädigung von Beistellungen. Er ist verpflichtet, Beistellungen auszusondern.
5.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellungen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Beistellung zu den anderen Sachen.
6.
Entstehen im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung Verbesserungen von Beistellungen beim Lieferanten, haben wir ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Benutzungsrecht zur Eigenverwertung auch dieser Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
7.
Eine Vervielfältigung dem Lieferanten von uns überlassener Modelle, Muster oder sonstiger Unterlagen oder solcher, die von ihm nach unserer Angabe gefertigt werden, ist nur zulässig, soweit zur Angebotsbearbeitung/Ausführung der Lieferung erforderlich. Soweit in diesem Fall der Lieferant einem Vorlieferanten derartige Unterlagen überlässt, hat der Lieferant dem Vorlieferanten vor Überlassung eine entsprechende schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen und uns auf Anforderung vorzulegen.
8.
Nach unseren Angaben hergestellte Gegenstände dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht angeboten/geliefert werden; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung fort. Entstehen aufgrund unserer Fertigungsunterlagen Verbesserungen beim Lieferanten, so haben wir ein unentgeltliches nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Eigenverwertung auch nach dieser Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
9.
Wir widersprechen allen Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, sodass ein gegebenenfalls vereinbarter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.
IX. Geheimhaltung
1.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, solange diese nicht allgemein bekannt werden. Erfüllungsgehilfen (auch Mitarbeiter) des Lieferanten sind entsprechend schriftlich zu verpflichten; die Verpflichtungen sind uns auf Anforderung vorzulegen.
Der Lieferant ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, zu Werbezwecken auf eine mit uns bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
Die Veröffentlichung von in unserem Auftrag und nach unseren Vorgaben hergestellten Erzeugnissen zu Zwecken der Eigenwerbung des Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
X. Produkthaftung
1.
Ist der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit wir bzw. unser Kunde zur Rückrufaktion verpflichtet waren oder diese angemessen war. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3.
Werden wir wegen eines vom Lieferanten zu verantwortenden Produktfehlers verschuldensunabhängig von Dritten im In- oder Ausland in Anspruch genommen, haftet der Lieferant uns entsprechend. Auf das Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten finden dieselben Beweislastregeln Anwendung wie auf das Verhältnis zwischen uns und dem Dritten.
4.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EURO je Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Die Versicherungsscheine sind uns auf Anforderung vorzulegen. Unsere Ersatzansprüche bleiben unberührt.
XI. Schlussbestimmungen
1.
Die vereinbarte Schriftform wird auch durch E-Mail und Telefax gewahrt.
2.
Erfüllungsort ist an unserem Sitz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht; wir sind aber auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Lieferanten geltend zu machen.
3.
Es gilt deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
4.
Die im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des Lieferanten, insbesondere Namen, Adresse, Kontoverbindungen werden gespeichert und verarbeitet.
5.
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.